Allgemeine Geschäftsbedingungen der Westfälischen Reit- und Fahrschule
1. Geltungsbereich und Bestandteile
a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen mit der Westfälischen Reit- und Fahrschule (im Folgenden: „WRFS“), insbesondere für sämtliche Rechtsbeziehungen, die sich aus dem Betreten und dem Aufenthalt in den Anlagen bzw. der Nutzung der Einrichtungen der WRFS ergeben und für alle Angebote, Schulungen und Veranstaltungen der WRFS, innerhalb und außerhalb dieser Anlagen. Zu den Anlagen der WRFS gehören die Stallungen und alle weiteren Räume, die offenen und gedeckten Reitbahnen, der Hindernispark, sowie alle Weiden und eingefriedeten Nebenflächen einschließlich der PKW-Stellplätze. Die aktuelle Betriebs-, Nutzungs- und Reitordnung, die in ihrer jeweils geltenden Fassung im Sekretariat der Schule zur Einsichtnahme ausliegt, ist Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ergänzend gelten die besonderen Vertragsbedingungen für Schulstunden/ Reitunterricht, für Lehrgänge/ Lehrgangsbedingungen und für Pensionspferde/ Beritt sowie die dazugehörigen Preislisten in ihrer aktuellen Fassung.
b) Die jeweils gültigen Vertragsbedingungen und Preislisten können im Sekretariat eingesehen werden.

2. Weisungsbefugnis/ Hausrecht/ Aufsichtspflicht
Der Leiter der Schule nimmt das Hausrecht wahr und ist berechtigt im Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Weisungen zu erteilen. In Abwesenheit bestellt der Schulleiter für besondere Entscheidungen einen Vertreter. Im Übrigen wird er von den Mitarbeitern vertreten. Den Anordnungen des Leiters und seiner Mitarbeiter ist unbedingt Folge zu leisten. Die Aufsichtspflicht über Minderjährige verbleibt bei den Erziehungsberechtigten, soweit die WRFS die Aufsichtspflicht nicht durch eine ausdrückliche schriftliche Erklärung übernimmt, oder die WRFS eine Aufsicht im Rahmen einer Schulungsmaßnahme während der Teilnahme Minderjähriger an dieser Schulungsmaßnahme (z.B. Reitstunde) übernimmt. In diesem Fall verbleibt die Aufsicht für Vor- und Nachbereitungshandlungen (Putzen, Satteln, Anfahrt etc.) bei den Erziehungsberechtigten.

3. Preise/ Zahlungen
a) Die Leistungen der WRFS sind grundsätzlich kostenpflichtig, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Es gelten die Listenpreise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die angegebenen Preise sind als Bruttopreise angegeben, d.h. einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
b) Nebenleistungen sind im Preis nicht inbegriffen, soweit keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde. Neben- und Zusatzleistungen, die nicht in der Preisliste oder dem Angebot enthalten sind, sind gesondert zu vergüten. c) Für den Fall des Verzuges berechnet die WRFS Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz.
d) Die Aufrechnung des Kunden mit einer Gegenforderung gegenüber der WRFS ist ausgeschlossen; es sei denn, dass die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder von der WRFS nicht bestritten wird.

4. Kündigungen
a) Für Kündigungen gelten die gesetzlichen Fristen, soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist.
b) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die WRFS ist insbesondere berechtigt das Vertragsverhältnis bei einem Verstoß gegen die Betriebs-, Nutzungs- und Reitordnung und bei Zahlungsverzug um mehr als einen Monat ohne Beachtung einer Frist zu kündigen.

5. Gesundheitliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Schulungsangeboten
a) Voraussetzung für eine Teilnahme an Trainingsveranstaltungen der WRFS ist eine gute körperliche Grundverfassung.
b) Teilnehmer an Trainingsveranstaltungen (im Folgenden: „Teilnehmer“) haben selbst - bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten - dafür Sorge zu tragen, dass der Teilnahme keine körperlichen Gebrechen entgegenstehen.
c) Körperliche Gebrechen, die eine Teilnahme nicht ausschließen, sind der WRFS vor der Nutzung des Angebots mitzuteilen, damit diese bei allen Aktivitäten in gebotenem Umfang berücksichtigt werden können.
d) Bei Lehrgängen und längeren Aufenthalten in der WRFS sind Impfausweis, Krankenversicherungskarte und eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung mitzubringen und auf Anforderung im Sekretariat der Schule abzugeben.
e) Sollte ein Teilnehmer erkennbar krank oder ansteckend erkrankt sein, so ist die WRFS berechtigt, ihn von dem Schulungsangebot auszuschließen. Dem Teilnehmer bleibt es vorbehalten zum Nachweis seiner Teilnahmefähigkeit eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als drei Tage sein darf, vorzulegen.
f) Bei Minderjährigen werden etwaige erforderliche medizinische Maßnahmen, wenn eine rechtzeitige Zustimmung der Erziehungsberechtigten nicht eingeholt werden kann, nach pflichtgemäßem Ermessen angeordnet.

6. Impfungen/ Fremdpferde/ Berittpferde
a) Die WRFS unterstützt die Teilnahme an Schulungsangeboten mit eigenen Pferden.
b) Pferde, die zu Trainingsveranstaltungen mitgebracht werden, müssen haftpflichtversichert, geimpft (Impfung: Tetanus, Influenza) und entwurmt sein, sowie frei von ansteckenden Krankheiten. Sie müssen sich in einem guten Allgemeinzustand befinden (Hufe, Eisen, Kondition, Konstitution, etc.). Auf Wunsch der WRFS wird der Teilnehmer eine tierärztliche Bescheinigung beibringen.

7. Ausfall von Schulungsangeboten
a) Bei einer Teilnehmerzahl von nur 8 Personen kann ein Schulungsangebot spätestens zwei Wochen vor Beginn durch die WRFS abgesagt werden. In diesem Fall werden den Teilnehmern die bereits geleisteten Zahlungen erstattet. Darüber hinaus können keine Ansprüche geltend gemacht werden, es sei denn die WRFS, ihre Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen haben die Gründe für die Absage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
b) Sollte aus Gründen, die die WRFS nicht zu vertreten hat, ein Schulungsangebot (Unterricht/ Lehrgang/ Seminar) ausfallen, ist die WRFS berechtigt die angebotene Leistung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen bzw. den angemeldeten Teilnehmern Alternativtermine innerhalb eines halben Jahres nach dem ausgefallenen Termin zu benennen. Darüber hinaus können keine Ansprüche geltend gemacht werden.

8. Haftung und Haftungsbegrenzungen
a) Die Nutzung der Angebote der WRFS erfolgt auf eigene Gefahr für die Kunden und die mitgebrachten Pferde. Mit der Teilnahme an allen angebotenen Aktivitäten, Reitstunden, Seminaren etc. erklärt sich der Kunde bereit und fähig, die volle Verantwortung für sich zu tragen. Grundsätzlich bedeutet dies, dass der Kunde für sein Verhalten bei allen Aktivitäten, Reitstunden, Seminare etc. und bei der An- und Abreise selbst verantwortlich ist.
b) Er erkennt an, dass die WRFS für Unfälle, die er während der Zeit des Aufenthaltes im Stall und auf dem Reitgelände sowie sonst im Zusammenhang mit der Ausübung des Reitsports erleidet, eine Haftung nur insoweit übernimmt, als der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der verantwortlichen Person beruht.
c) Für leichte Fahrlässigkeit ist die Haftung der WRFS und ihrer Erfüllungsgehilfen, außer im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz, begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
d) Die Kunden bzw. deren Erziehungsberechtigte haften für jeglichen Schaden, den sie am Inventar (auch an Hindernissen) und Gebäude der Schule verursachen.

9. Mitteilungen
Soweit die Kommunikation mit der WRFS per elektronischer Post (E-Mail) erfolgt, erkennt der Kunde die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen abweichend von § 126a BGB nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an. Die E-Mail muss den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten. Eine derart zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als von der genannten Person stammend. Die Verbindlichkeit der E-Mail gilt für alle Erklärungen, die die gewöhnliche Vertragsabwicklung mit sich bringt. Für unverschlüsselt im Internet übermittelte Daten ist die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen nicht gewährleistet.
10. Sonstige Bestimmungen
a) Mündliche Nebenabreden sind unwirksam, wenn sie vor oder bei Abschluss des Vertrages getroffen wurden.
b) Die WRFS behält sich vor, diese Vertragsbedingungen jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern. Änderungen der Vertragsbedingungen werden bekannt gegeben. Widerspruch gegen die Änderungen müssen innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe erfolgen. Erfolgt innerhalb der Frist kein Widerspruch gelten die Vertragsbedingungen als angenommen.
c) Sollten einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder Vertragslücken bestehen, so werden die Parteien eine ergänzende Vereinbarung aushandeln, die den Sinn des Gewollten möglichst nahe kommt.
d) Gegenüber Kaufleuten gilt als Erfüllungsort Münster-Handorf, als Gerichtsstand Münster als vereinbart. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gegenüber Nichtkaufleuten gelten insoweit die gesetzlichen Bestimmungen.




Besondere Vertragsbedingungen der Westfälischen Reit- und Fahrschule
für Lehrgänge/ Lehrgangsbedingungen

1. Anmeldungen
a) Anmeldungen zu Lehrgängen der Westfälischen Reit- und Fahrschule (im Folgenden: „WRFS“) müssen schriftlich erfolgen. Die Anmeldung ist verbindlich und verpflichtet zur Teilnahme. Jedes Anmeldeformular gilt für eine Person.
b) Bei der Anmeldung ist eine Anzahlung nach folgender Staffelung zu entrichten:
Kurzlehrgänge (3-4 Tage): 50,- EUR
Reitabzeichen-/ Ferienlehrgänge (ca. 10 Tage): 100,- EUR
Ausbilderlehrgänge (mehr als 10 Tage): 150,- EUR
Pferdewirtschaftsmeisterlehrgänge: 200,- EUR
c) Erst mit Eingang dieser Anzahlung auf dem Konto der WRFS erwirbt der Teilnehmer einen Anspruch auf einen Lehrgangsplatz. Anderenfalls bleibt die WRFS berechtigt den Lehrgangsplatz anderweitig zu vergeben! Die Anzahlung dient zur Deckung der Kosten im Falle des Nichtantritts des Lehrgangs/ Seminars und wird nicht zurückerstattet, es sei denn der Teilnehmer war nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
d) Über den Restbetrag erstellt die WRFS eine Rechnung, die nach Erhalt spätestens bis zum Beginn des Lehrgangs zu begleichen ist. Hierbei ist das Datum der Gutschrift auf dem Konto der WRFS maßgeblich. Anderenfalls sind die verbleibenden Gebühren am Anreisetag in bar zu entrichten.

2. Termine/ Schulungszeiten
a) Beginn und Dauer der Ausbildungs-, Ferien-, Trainer- und Sonderlehrgänge sind dem aktuellen Lehrgangsplan zu entnehmen. Es gelten die in der Anmeldebestätigung genannten Termine.
b) Die WRFS ist aus organisatorischen Gründen und Gründen des Tierschutzes berechtigt, die Schulungs- und Trainingsangebote täglich von 6.30 Uhr bis ca. 21.00 Uhr anzubieten.

3. Allgemeine Voraussetzungen der Teilnahme
a) Für die Teilnahme an Lehrgängen gelten die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der WRFS festgelegten Grundvoraussetzungen. Sollte ein Teilnehmer erkennbar krank oder ansteckend erkrankt sein, so ist die WRFS berechtigt, ihn von dem Schulungsangebot auszuschließen. Dem Teilnehmer bleibt es vorbehalten zum Nachweis seiner Teilnahmefähigkeit eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als drei Tage sein darf, vorzulegen.
b) Minderjährige können nur mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten und nur dann an Lehrgängen teilnehmen, wenn sichergestellt ist, dass die Erziehungsberechtigten ihrer Aufsichtspflicht in gebotenem Umfang nachkommen oder mit der Anmeldung eine schriftliche Erklärung zur Freistellung der WRFS von der Aufsichtspflicht vorlegen. Die Anmeldung ist von allen Erziehungsberechtigten zu unterschreiben. Etwaige erforderliche medizinische Maßnahmen können, wenn eine rechtzeitige Zustimmung der Erziehungsberechtigten nicht eingeholt werden kann, nach pflichtgemäßem Ermessen angeordnet werden. Im Krankheitsfall werden minderjährige Lehrgangsteilnehmer in ärztliche Verantwortung gegeben und die Erziehungsberechtigten unverzüglich benachrichtigt. Sollte eine Krankheit oder eine ansteckende Krankheit bei einem Minderjährigen vorliegen, verpflichten sich die Erziehungsberechtigten, diesen innerhalb von 24 Stunden abzuholen.
c) Lehrgangsteilnehmer haben sich im Rahmen der Ausbildung auch zur Stallarbeit (in der Regel Pflege und Versorgung des von ihnen gerittenen Pferdes) zu beteiligen.

4. Voraussetzungen der Teilnahme, Prüfungen
a) Am Ende entsprechend ausgewiesener Lehrgänge besteht die Möglichkeit, ein Reitabzeichen, den Basispass, das Longierabzeichen oder die Prüfung zum Trainer C, B oder A abzulegen. Der Ausbildungsleiter entscheidet darüber, wer zu einer derartigen Prüfung zugelassen werden kann.
b) Für bestimmte Schulungsangebote gelten Teilnahmevoraussetzungen, die in der jeweils gültigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO) festgelegt sind. Der Teilnehmer hat selbst dafür Sorge zu tragen, dass diese Voraussetzungen rechtzeitig vor der Prüfung erfüllt sind.
c) Bei Prüfungen ist die laut jeweils gültiger Leistungsprüfungsordnung (LPO) vorgeschriebene Reitkleidung zu tragen.
d) Über die Prüfungsleistungen entscheidet allein das dafür eingesetzte Kollegium. Die WRFS übernimmt gegenüber den Teilnehmern keine Verantwortung für das Bestehen einer Prüfung.

5. Rückerstattung der Lehrgangsgebühren in besonderen Fällen
a) Eine Abmeldung kann per eingeschriebenen Brief oder persönlich während der Öffnungszeiten im Sekretariat der Schule vorgenommen werden. Sie bedarf in jedem Fall der Schriftform. Ein Teilnehmer ist jederzeit berechtigt seine Lehrgangsteilnahme zu beenden. In diesem Fall fällt die volle Lehrgangsgebühr an, es sei denn der Teilnehmer war nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter.
b) Erfolgt die Abmeldung rechtzeitig, d.h. bis spätestens 6 Wochen vor Beginn der Lehrgangs, so ist die WRFS berechtigt bis zu 50% als Bearbeitungs- und Freihaltegebühr zu berechnen, es sei denn der Teilnehmer war nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
c) Dem Teilnehmer bleibt bis zu Beginn eines Lehrgangs freigestellt, einen Ersatzteilnehmer für seinen Lehrgangsplatz zu benennen, wenn dieser die Lehrgangsvoraussetzungen erfüllt. Nach schriftlicher Anmeldung des Ersatzteilnehmers wird die WRFS die bereits geleistete Anzahlung dem Ersatzteilnehmer gutschreiben.
d) Erfolgt die Abmeldung zwischen der 6. und 2. Woche vor Lehrgangsbeginn, ohne dass ein Ersatzteilnehmer benannt wird, so ist die WRFS berechtigt bis zu 50% der Lehrgangskosten als Bearbeitungs- und Freihaltegebühr unter Anrechnung der Anzahlung zu berechnen, es sei denn der Teilnehmer war nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die WRFS den Lehrgangsplatz bis zur Kündigung für den Teilnehmer freihält und in der Regel nicht kurzfristig vergeben kann. Im Falle einer späteren Abmeldung ist die volle Lehrgangsgebühr zu entrichten.
e) Der WRFS bleibt es in den vorgenannten Fällen unbenommen, einen höheren Schadensersatz im Einzelfall nachzuweisen.
f) Sollten sich vor Lehrgangsbeginn nur 8 Personen angemeldet haben, kann die WRFS diesen Lehrgang bis spätestens zwei Wochen vor Beginn absagen. In diesem Fall werden den Teilnehmern die bereits geleisteten Zahlungen voll erstattet. Darüber hinaus können keine Ansprüche geltend gemacht werden, es sei denn, die WRFS, ihre Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen haben die Gründe, die zur Absage geführt haben, vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
g) Sollte aus anderem wichtigen, von der WRFS nicht zu vertretenden Grund ein Schulungsangebot (Lehrgang/ Seminar) ausfallen, ist die WRFS berechtigt, die angebotene Leistung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen bzw. den angemeldeten Teilnehmern Alternativtermine innerhalb eines halben Jahres nach dem ausgefallenen Termin zu benennen. Ist einem Teilnehmer eine Teilnahme an diesem Termin nicht zumutbar, ist er berechtigt seine Lehrgangsteilnahme unter Rückzahlung seiner bereits geleisteten Zahlungen zu beenden, es sei denn die WRFS, ihre Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen haben die Gründe, die zur Verlegung geführt haben, nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Darüber hinaus können keine Ansprüche geltend gemacht werden.

6. Mitbringen eigener Pferde
Das Mitbringen eigener Pferde ist erlaubt und wird im Sinne der Förderung des Lehrgangsteilnehmers begrüßt. Für die Unterbringung fallen gesonderte Gebühren an. Es gelten die Vertragsbedingungen für Pensionspferde/ Beritt.

7. Sonstige Bestimmungen
a) Mündliche Nebenabreden sind unwirksam, wenn sie vor oder bei Abschluss des Vertrages getroffen wurden.
b) Die WRFS behält sich vor, diese Vertragsbedingungen jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern. Änderungen der Vertragsbedingungen werden bekannt gegeben. Widerspruch gegen die Änderungen müssen innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe erfolgen. Erfolgt innerhalb der Frist kein Widerspruch gelten die Vertragsbedingungen als angenommen.
c) Sollten einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder Vertragslücken bestehen, so werden die Parteien eine ergänzende Vereinbarung aushandeln, die den Sinn des Gewollten möglichst nahe kommt.
d) Gegenüber Kaufleuten gilt als Erfüllungsort Münster-Handorf, als Gerichtsstand Münster als vereinbart. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gegenüber Nichtkaufleuten gelten insoweit die gesetzlichen Bestimmungen.




Betriebs-, Nutzungs- und Reitordnung der Westfälischen Reit- und Fahrschule Münster
(im Folgenden: "WRFS") gemäß Beschluss des Vorstandes vom 23.05.2006.

I. Allgemeines
1. Zu den Anlagen gehören: Die Stallungen und alle weiteren Räume, die offenen und gedeckten Reitbahnen, der Hindernispark, sowie alle Weiden und Nebenflächen einschließlich Pkw-Einstellplätze.

2. Das Betreten und die Nutzung der Anlagen erfolgt auf eigene Gefahr.

3. Unbefugten ist das Betreten

- der Ställe
- der Sattel- und Futterkammern
- der Unterkünfte
der Futterböden und aller sonstigen Nebenräume
nicht gestattet.

4. Anträge, Anfragen und Beschwerden sind über das Sekretariat an die Schulleitung - nicht an das Stallpersonal - zu richten. Das Sekretariat der WRFS befindet sich im Verwaltungstrakt am Haupteingang.

5. Das Rauchen in den Stallungen und Futterräumen ist verboten.

6. Die Stallruhezeiten sind einzuhalten. Stallruhezeiten sind von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 22.00 Uhr bis 6.30 Uhr.

7. Hunde sind in der gesamten Reitanlage an der Leine zu führen. Das Mitführen von Hunden in die Reitbahn und auf die Reitplätze ist untersagt.

8. Die Erteilung des Reitunterrichts durch fremde Reitlehrer, auch Privatpersonen, im Reitbetrieb ist strikt untersagt und bedarf im Ausnahmefall der vorherigen Zustimmung des Schulleiters.

9. Die Mitarbeiter dürfen nur im Rahmen der ihnen vom Schulleiter erteilten Anweisungen zu Aufgaben herangezogen werden. Besondere Wünsche sind über das Sekretariat an den Schulleiter und nicht an das Stallpersonal zu richten.

10. Wer trotz Verwarnung gegen die Betriebsordnung verstößt, kann von der Benutzung der Anlagen ausgeschlossen werden. Im Falle von schwerwiegenden Verstößen ist eine Verwarnung entbehrlich.

11. Die WRFS haftet nicht für Unfälle, Verluste oder Schäden irgendwelcher Art, die insbesondere durch Lehr- oder Privatpferde, Diebstahl, Feuer oder andere Ereignisse gegenüber Personen, Pferden oder anvertrautem Gut verursacht werden oder sonst an privatem Eigentum der Kunden oder der Besucher entstehen, soweit sie nicht gegen solche Schäden versichert ist oder soweit diese Schäden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens der WRFS, ihrer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder anderer Hilfspersonen beruhen.

II. Reitordnung
1. Die Reitanlagen stehen ausschließlich für den Schulungsbetrieb zur Verfügung.

2. Vor Betreten und Verlassen der Reitbahn hat der Reiter auf sich aufmerksam zu machen ("Tür frei?" - "Ist frei!").

3. Wird die Bahn von mehreren Reitern benutzt, so ist aus Sicherheitsgründen ein Abstand von wenigstens einer Pferdelänge erforderlich. Beim Überholen wird auf der Innenseite vorbei geritten.

4. In der Reitausbildung ist ein splittersicherer Reithelm (nach DIN EN 33951) mit Dreibzw. Vierpunkt-Befestigung zu tragen. Alle Reiter müssen geeignete Schuhe (=Schuhe die den Knöchel fixieren und einen kleinen Absatz haben) tragen.

5. Teilnehmer mit ungeeigneter Reitbekleidung können vom Reitunterricht ausgeschlossen werden. Sie gelten als nicht zum Unterricht erschienen.

6. Die vorgenannten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Außenanlagen. Beim Geländetraining ist auf Anordnung des Reitlehrers zusätzlich zum Reithelm auch eine Schutzweste zu tragen.

Der Schulleiter
Münster, den 23.05.2006